Das Kündigungsschutzgesetz 2004 bietet Kündigungsschutz für Arbeitnehmer erst nach Ablauf der Wartezeit. Wann Sie Kündigungsschutz haben (>>> Voraussetzungen des Kündigungsschutzes) und was Sie bei einer Kündigung und einer Kündigungsschutzklage beachten müssen.
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist 2004 geändert worden. Die Zahl der Kleinbetriebe, in denen kein Kündigungsschutz für Beschäftigte besteht, ist dadurch erheblich vergrößert worden. Bisher hatten Arbeitnehmer in Betrieben Kündigungsschutz, die mehr als 5 Arbeitnehmer (ohne Auszubildende, freie Mitarbeiter, Geschäftsführer und mitarbeitende Familienangehörige gerechnet) beschäftigten. Diese Zahl ist ab dem 1.1.2004 auf zehn angehoben worden. Die Regierung unter Kohl hatte bereits 1996 diese Schwelle angehoben, die Regierung Schröder hatte dies aber wieder rückgängig gemacht.
Die Aufnahme des § 1 a KSchG mit der Möglichkeit einer Abfindungszahlung hat aus dem Kündigungsschutzgesetz das bereits seit langem spöttisch so genannte "Abfindungsgesetz" gemacht. Die Abfindung ist der Regelfall, die Weiterbeschäftigung die Ausnahme.
Die meisten Arbeitnehmer fallen nach einer Kündigung inzwischen ohnehin in Leiharbeit oder bekommen allenfalls noch einen befristeten Arbeitsvertrag. Leiharbeitsverträge sind meistens an den Auftrag geknüpft, die Befristung nur ein Arbeitsvertrag auf Zeit. Der Kündigungsschutz in Deutschland erodiert so immer mehr.
Bei einem erneuten Regierungswechsel droht der völlige Wegfall des Kündigungsschutzes. CDU/CSU haben bei der letzten Reform im Bundesrat noch versucht, einen Schwellenwert von 20 Beschäftigten durchzusetzen. Das hätte bedeutet, dass 91% der Betriebe nicht mehr unter das Kündigungsschutzgesetz fallen. Dies beträfe 1/3 aller Beschäfigten, d.h. neun von insgesamt ca. 27 Mio. Personen, die in der Bundesrepublik sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, würden keinen Schutz mehr vor Kündigung geniessen. Der Direktor des Wirtschaftsforschungsinstitutes IFO, Hans-Werner Sinn, will sogar ganz auf das KSchG verzichten (Quelle: Kimminich, Forschungsprojekt "Regulierung des Arbeitsmarktes" (REGAM) des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts der Hans-Böckler-Stiftung).
Nach wie vor haben Arbeitnehmer in allen Betrieben in den ersten sechs Monaten (sogenante Wartezeit) nach der Einstellung keinen Kündigungsschutz. Eine Kündigung in der Wartezeit bedarf keiner Begründung. Sie kann nicht mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen werden. Die dreiwöchige Klagefrist nach § 4 KSchG für die Einreichung der Klage beim Arbeitsgericht muss aber trotzdem beachtet werden.
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Michael W. Felser Rechtsanwalt Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Brühl (Köln/Bonn) |